Bundesministerium der Finanzen präzisiert Rahmen für elektronische B2B-Rechnung

Zulässigkeit von ZUGFeRD für E-Rechnungen ab 2025 bestätigt

Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erste Hinweise zur geplanten Einführung der elektronischen Rechnung  für inländische B2B-Umsätze gegeben, etwa, ob die bereits bekannten Formate ZUGFeRD und XRechnung die Anforderungen an eine elektronische Rechnung erfüllen.

Die AWV hat sich bereits früh in die Diskussion um die Einführung der E-Rechnung eingebracht: Die Interdisziplinäre Projektgruppe „E-Invoicing-Meldesystem” hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes, Art. 27 zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze veröffentlicht, die Sie hier einsehen können.

Zulässigkeit von ZUGFeRD bestätigt

Nach aktuellem Sachstand soll eine E-Rechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2015/55/EU vom 16.4.2014 entsprechen. Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben frühzeitig die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Rechnung nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht. Weiterhin hat das BMF darauf hingewiesen, dass der strukturierte Teil der Rechnung bei hybriden Rechnungen wie dem ZUGFeRD-Format zukünftig der führende – und damit der für steuerliche Fragen relevante – sein wird. Damit hat das BMF deutlich klargestellt, dass ZUGFeRD ab Version 2.0 den zukünftigen Anforderungen einer E-Rechnung entsprechen wird.

Mögliches Anpassungserfordernis bei EDI-Verfahren

Das BMF äußert sich ferner auch zum Einsatz von Verfahren für den elektronischen Datenaustausch, kurz EDI-Verfahren (engl. Electronic Data Interchange). Demnach würde derzeit an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass hierbei technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.

Anwendungszeitpunkt

Der Regierungsentwurf sieht zwar für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Das BMF weist gleichwohl darauf hin, dass nach aktuellem Zeitplan alle Unternehmer ab 2025 verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.

Hinweis: Dies meldete zuerst der Deutsche Steuerberater-Verband e. V. (DStV). Die Meldung des DStV mit dem Schreiben des BMF finden Sie hier.


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