VAT in the Digital Age (“ViDA”) – Moder­ni­sie­rung der Mehr­wert­steuer­pflich­ten und Einfüh­rung einer ver­pflich­ten­den E-Rechnung

Ein Beitrag von Julia Braun (DATEV eG)

Die EU-Kommission veröffentlichte am 8. Dezember 2022 ihren Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL, Richtlinie 2006/112/EG) und der dazugehörigen Durchführungsverordnungen im Rahmen der Initiative „VAT in the Digital Age" („ViDA").

Der Vorschlag für das Gesetzgebungspaket besteht aus drei Säulen und beinhaltet Regelungen zu Meldepflichten von umsatzsteuerrelevanten Informationen und die verpflichtende Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Erleichterungen bei der Erklärung des grenzüberscheitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU sowie die Einbeziehung von Online-Portalen in die Dienstleistungskette in den Bereichen der kurzfristigen Personenbeförderung und der Vermietung.
Die Änderungen betreffen generell alle Unternehmen im B2B-Kontext über alle Branchen und Geschäftsmodelle hinweg.

Im Rahmen der ersten Säule der ViDA-Initiative handelt es sich um die Modernisierung der Mehrwertsteuerpflichten, wie z. B. die Einführung eines Meldesystems auf Einzeltransaktionsbasis und die verpflichtende E-Rechnung für grenzüberschreitende Sachverhalte. Die E-Rechnung ist spätestens zwei Tage nach der Entstehung des Geschäftsvorfalls auszustellen und anschließend sind die meldepflichtigen Informationen der E-Rechnung innerhalb von zwei Tagen an die zentrale EUPlattform („central VIES“) zu melden. In diesem Zuge entfällt die zusammenfassende Meldung. Der Rechnungsempfänger hat nach dem Rechnungsempfang ebenfalls zwei Tage Zeit, die meldepflichtigen Informationen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Darüber hinaus werden zukünftig keine Sammelrechnungen mehr erlaubt sein. Die Anwendbarkeit wird ab dem 1. Januar 2028 vorgeschlagen.

Eine weitere Änderung, die ab 2028 vorgesehen ist, ist die Erweiterung der E-Rechnungsbestandteile um das Konto, auf dem die Zahlung gutgeschrieben wird, der Fälligkeitszeitpunkt und bei Storno der Bezug auf die ursprüngliche Rechnung.

Bestehende nationale Clearance- und Reportingsysteme müssen laut dem Vorschlag bis zum 01. Januar 2028 konvergent mit den zentralen EU Digital Reporting System sein.

Bereits zum 01. Januar 2024 ist die Änderung der bisherigen Definition einer „elektronischen Rechnung" auch für den B2B-Kontext vorgesehen, sodass eine elektronische Rechnung nun eine Rechnung darstellt, die in strukturiertem, elektronischem Format erstellt wird und somit eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. In diesem Zusammenhang wird die bislang verpflichtend vorgesehene Zustimmung des Empfängers zum Empfang elektronischer Rechnungen gestrichen.

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